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4.8

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TTMEDiA® Die Werbeagentur (AGB)

 

Die allgemeinen Geschäftsbestimmungen gelten für sämtliche Dienstleistungen die durch die Agentur TTMEDiA®, vertreten durch den Inhaber Tobias Tornauer, erbracht werden. 

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

1.1 Die AGBs gelten für alle Vertragsabschlüsse und werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt.

2.2 Der Dienstleister wird im folgenden Sachverhalt als „Agentur“ oder TTMEDiA® bezeichnet. Auftraggeber sind diejenigen, die die Hauptleistung erhalten und die die Vergütung zahlen. Als Auftrag wird das Vertragsverhältnis, unabhängig von der Vertragsart bezeichnet. 

§ 2 Auftragserteilung und Angebotsumfang

2.1 Die Auftragserteilung erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe des Auftraggebers und wird durch die Agentur in Form eines schriftlichen Vertrages bestätigt oder aber online per Klick auf „Angebot annehmen“. 

2.2 Ausnahme bilden hier zusätzlich zu dem bestehenden Vertrag, Nachbestellungen und / oder kurzfristige Änderungswünsche. Diese können auch in mündlicher Form kommuniziert werden

2.3 Unvorhersehbare Kosten, die vorab nicht mit einkalkuliert wurden, werden ab einer Höhe von 10% des vereinbarten Gesamtpreises explizit mit dem Auftraggeber besprochen.

2.4 Die im Angebot angegebenen Preise können einige Monate nach Angebotserstellung aufgrund von marktwirtschaftlichen Faktoren variieren. TTMEDiA® behält sich eine entsprechende Anpassung des Angebotes vor. 

2.5 Der Umfang der Leistungen sowie die geschuldeten Vergütung ergeben sich aus dem Angebot. Ist für eine Leistung kein Entgelt vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gegeben Preislisten von TTMEDiA®. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, die nicht bereits im Angebot enthalten sind, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten des BDG, berechnet.

§ 3 Aufwendungen

3.1 Für die Aufwendungen der Korrespondenzen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber, kommen die Vertragspartner jeweils für die eigenen internen Kosten auf.

3.2 Eventuell entstehende Reisekosten werden, nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber, gesondert in Rechnung gestellt. 

§ 4 Rechnung, Zahlungsbedingungen

4.1 Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nach Auftragsbeginn oder erfordert der Auftrag hohe finanzielle Vorleistungen, sind vom Auftraggeber angemessenen Abschlagszahlungen zu leisten. 

4.2 Beträgt die Summe unseres Angebotes mehr als 500 EUR netto, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des Gesamtpreises bei Auftragsbeginn fällig.  Nach Erhalt der Zahlung beginnen wir mit der Umsetzung Ihres Auftrages. Der verbleibende Restbetrag wird nach Fertigstellung des Werbeproduktes und nach finaler Sichtung und Abnahme des Kunden sofort fällig.

4.3 Nach Prüfung der Liquidität behält sich TTMEDiA®, bei Negativeintragungen, eine Vorauszahlung des Gesamtpreises vor. 

4.4 Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent fällig. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 

4.5 Befindet sich ein Auftraggeber mehr als 4 Wochen in Verzug, werden alle noch offenen Zahlungen für das gesamte Projekt sofort zur Zahlung fällig. Noch nicht ausgelieferte Ware oder sonstige Leistungen werden so lange zurückgehalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen eingestellt, bis die Zahlung erfolgt ist. 

4.6 Werbemittel, die der Auftragnehmer aus der Agentur holt, sind sofort und vor Ort zu zahlen. 

§ 5 Art der Auftragsdurchführung.

5.1 Die Abarbeitung des Auftrages durch die Agentur erfolgt üblicherweise in Einzelschritten mit Zwischenfreigaben. Die Angaben im Angebot gelten daher in der Regel nur für den Fall, dass die Agentur auch mit der Erbringung der Leistung vorgeschalteten Zwischenschritte beauftragt wurde. Sollte ein Zwischenschritt nicht beauftragt sein, bzw. im Umfang, etc. modifiziert werden, so behält sich die Agentur vor, die hierauf basierenden nächsten Zwischenschritte in Umfang und Preis sowie den prognostizierten Aufwand dem veränderten Aufwand entsprechend anzugleichen.

§ 6 Fremdleistungen

6.1 Die Auswahl der Zulieferer obliegt, unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Ergebnis, der Agentur. Der Auftraggeber kann einen Zulieferer nur dann ablehnen, wenn in der Person des Zulieferers ein wichtiger Grund liegt.

6.2 Der Auftraggeber bevollmächtigt die Agentur, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Zulieferer zu vergeben. Notwendige Mehrkosten werden vorab mit dem Auftraggeber besprochen.

6.3 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen 

und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6.4 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

6.5 Wird der Agentur bekannt, dass zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (zum Beispiel Foto-, Film-, ­Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte) erforderlich sind, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

§ 7. Technische Rahmenbedingungen 

7.1 Die Entwürfe der verschiedenen Werbemittel werden mit Hilfe von Adobe Illustrator, Coral Draw, InDesign oder Photoshop erstellt. Bei der späteren Umsetzung kann es durch technische und anwenderbedingte Faktoren zu Unterschieden bei der Darstellung kommen. Eine Haftung gegenüber der Agentur ergibt sich hieraus nicht. 

7.2 Webseiten werden mit dem Betriebssystem macOS erstellt und nach besten Wissen und Gewissen für die Brauchbarkeit anderer Betriebssysteme und Browser entwickelt. 

Für die reibungslose Funktionsweise der Webseiten und des Content-Managers ist ein Server mit den von der Agentur, je nach den vom Auftraggeber gewünschten Funktionen, definierten Leistungsdaten notwendig. Technisch bedingte Umstellungen beim Server, zum Beispiel durch Betriebsystem-Up-Dates durch den externen Provider, können zu zusätzlich erforderlichen Anpassungen führen. Hosting und spätere Umstellungskosten sind nicht im Angebot enthalten.

7.3 Bei Printmedien können die Wirkungen von Sonderfarben ohne einen Andruck nur näherungsweise vorab bestimmt werden. Papier und Produktionsart können die Farbwirkung von den Entwürfen der Agentur leicht abweichen lassen. Dies begründet keinen Haftungsanspruch gegenüber der Agentur.

§ 8. Textildruck

8.1 Für Andrucktests zur optimalen Druckeinstellung wird ausreichend Zuschussware nach Absprache benötigt.

Falls kein Zuschuss gestellt wird, werden keine Kosten übernommen bzw. wird keine Reklamation akzeptiert bei evtl. durch Andrucktests noch nicht optimal gelungenen Drucken, bzw. die dadurch evtl. nicht brauchbare Ware.

8.2 Druckqualität und Waschbeständigkeit sind stark vom verwendeten Textil und dessen Oberfläche abhängig, ebenso von der Ausrüstung der Stoffe. Abweichungen der Druckqualität innerhalb einer Auflage bzw. verminderte Waschbeständigkeit aufgrund dieser Kriterien können nicht reklamiert werden.

Die Fixierung von Druckfarbe in Kombination mit der benötigten Vorbehandlung auf den Textilien erfolgt durch Hitzeeinwirkung.  Durch evtl. vorhandene Chemierückstände können hierbei Verfärbungen der Textilien auftreten o.ä., welche sich i.d.R. bei der ersten Wäsche auswaschen. Für derartige Verfärbungen wird keine Verantwortung übernommen bzw. können diese nicht reklamiert werden.

Für weitere Beständigkeit der Drucke auf gestellte Fremdware nach kundenspezifischen Anforderungen können wir nicht garantieren. Entsprechende Vorversuche sind durch den Kunden selbst durchzuführen.

8.3 Um die vom Kunden gewünschten Farbeinstellungen möglichst genau zu erzielen, muss ein farbverbindliches Proof gestellt werden. Farbabweichungen können ohne gestellte Testvorlage nicht reklamiert werden.

Bei Farbangaben z.B. nach Pantone sind im Digitaldirektdruck nur annähernde Farbtöne möglich. Leichte Farbabweichungen können nicht reklamiert werden.

8.4 Bei gestellten Dateien wird davon ausgegangen, dass diese in Endgröße angelegt sind. Ansonsten benötigen wir eine schriftliche Angabe der gewünschten Maße in cm Angabe, sowohl für Motivgrößen als auch für Positionierungen. Grafische Darstellungen von Positionierungen ohne cm Angaben sind nicht verbindlich und können nicht reklamiert werden.

8.5 Sollten während des Druckprozesses nicht vorhersehbare Probleme auftreten, die im direkten Zusammenhang mit der Qualität bzw. Ausrüstung der gestellten Textilien stehen, wird vorbehalten, anfallende Zusatzarbeiten bzw. den Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.

Bei nicht absprachegemäß gestellten Daten, evtl. notwendigen Datenkorrekturen und evtl. zusätzlich anfallenden Andruckkosten können diese zusätzlich berechnet werden.

8.6 Bei gestellter Kundenware wird von druckfertig vorbereiteter Ware ausgegangen.

Nicht vorhersehbare bzw. nicht abgesprochene notwendige Zusatzarbeiten wie z.B. Auspacken aus Einzelverpackung oder Ähnliches werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.

Sollte es durch auftretende Unklarheiten bezüglich der Daten oder der Ware zu Lieferverzögerungen kommen, die nicht von uns vorhersehbar bzw. verschuldet sind, kann dies nicht reklamiert werden.

Jeder Auftrag wird grundsätzlich nur einmal bearbeitet. Warenkontrolle findet – wenn nicht ausdrücklich anders besprochen – nur direkt vor der Produktion statt. Sollten bei angelieferter Ware durch nicht korrekte Stückzahlen Verzögerungen in der Produktion eintreten, ist die TTMEDiA® dafür nicht verantwortlich zu machen.

§ 9. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung der Werbemittelherstellung)

9.1 Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform.

9.2 Die Agentur koordiniert, sofern vom Auftraggeber gewünscht, die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller. 

9.3 TTMEDiA® berechnet sämtliche anfallende Fremdkosten an den Auftraggeber weiter. Die Agentur ist berechtigt, ab einer Höhe von 100 EUR eine sofortige Vorauszahlung der Fremdkosten abzuverlangen. 

 § 10. Mitwirkung des Auftraggebers

10.1 Nach Auftragserteilung ist der Auftraggeber verpflichtet, TTMEDiA® alle nötigen Daten und Informationen in adäquater Form zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht bzw. fehlerhaft und/oder verzögert und/oder unvollständig nach, haftet er für den dadurch entstanden Schaden sowie für den Mehraufwand dem TTMEDiA® dadurch entsteht. 

10.2 Für alle Schäden, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen sind, ist der Auftraggeber der Agentur zum Schadensersatz verpflichtet. 

10.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. 

§ 11. Lieferung, Verzug

11.1 Die Agentur sendet dem Auftraggeber die Arbeiten auf Wunsch zu. Für eventuell entstandenen Schaden beim Transport übernimmt die Agentur keine Haftung. Die Kosten für den Transport trägt der Auftraggeber.

11.2 Liefertermine und Fristen werden zu den vertraglich vereinbarten Terminen ausgeführt, sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten vollständig nachkommt und soweit die Agentur sie für die Ausführung benötigt, vorliegen. 

11.3 Kommt TTMEDiA® in Leistungsverzug, so ist der Agentur eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, so kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten. 

§ 12. Belegexemplare, Urheberangabe

12.1 Der Auftraggeber erklärt sich bereit, der Agentur von vervielfältigten Werken mindestens 1 Belegexemplar unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

12.2 TTMEDiA® ist es gestattet, an einer jeweils unauffälligen Stelle am Rande von zum Druck bestimmter Dienstleistungen (zum Beispiel Anzeigen, Prospekte, Plakate, Mailings, etc.) ein die Urheberschaft der Agentur bezeugendes Kennzeichen aufzubringen, beziehungsweise ins Layout einzusetzen. Besteht die von der Agentur zu erbringende Dienstleistung in der Erstellung einer Internetseite, ist es der Agentur gestattet, einen die Urheberschaft anzeigenden Hinweis in das Impressum einzufügen.

12.3 Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.

§ 13. Freigabe, Abnahme

13.1 Der Auftraggeber hat die von der Agentur oder von Dritten gelieferten ­Produkte (zum Beispiel Filme, Ausdrucke) sowie die zur Korrektur versandten Vor- und ­Zwischenergebnisse in jedem Fall zu prüfen. Etwaige Fehler sind der Agentur gegenüber unverzüglich nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, gelten die gelieferten Produkte beziehungsweise die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenergebnisse als angenommen und die Gefahr etwaiger Fehler bei der Weiterverarbeitung geht auf den Auftraggeber über.

13.2 Im Falle der unkontrollierten Freigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen haftet die Agentur nicht für Schäden, die bei der Weiterverarbeitung auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse durch den Auftraggeber nicht entdeckt werden können. Soweit Fehler erst nach Freigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten, bleibt die Haftung der Agentur auf den Auftragswert der Druckvorlage beschränkt.

13.3 Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (zum Beispiel Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird TTMEDiA® diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt. Der Auftraggeber übernimmt mit der Abnahme der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton, Text etc.

§ 14. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Eigentumsvorbehalt

14.1. Hat die Agentur aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber, so kann die geschuldete Zahlung aussetzen, bis die ihm gebührende Leistung erbracht wird.

14.2. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur vereinbart hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.

§ 15 Reklamation, Beanstandungen, Mängel

Webdesign

15.1 Nach Fertigstellung und Überlassung einer neuen Webseite hat der Auftraggeber 7 Tage Zeit um Mängel und Beanstandungen zu kommunizieren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Webseite als angenommen. Alle nachfolgenden Änderungswünsche werden zusätzlich zu dem vereinbarten Preis berechnet. 

Fahrzeugfolierung

15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fahrzeuge bei Übergabe auf Schäden, Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel und Fehler sind unverzüglich bei Übergabe zu melden. 

Farbabweichungen der Folie sind Drucker- und Materialbedingt möglich und sind keine Mängelrüge. TTMEDiA® haftet – egal aus welchem Grund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche, auch durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehler und unerlaubte Handlungen besteht nicht. Verschleißbedingte Mängel werden nicht ersetzt.

Wir übernehmen keine Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden.

15.3 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. TTMEDiA® behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

§ 16. Urheberrechte

16.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und die des Werkvertragsrechts. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 

16.2 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitwirkung begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

16.3 Die Entwürfe, einschließlich der Urheberbezeichnung, dürfen ohne Zustimmung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder bearbeitet werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

16.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung der Agentur und gegebenenfalls nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. Die Agentur hat über den Umfang der Nutzung einen Auskunftsanspruch.

16.5 Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

§ 17. Übertragene Nutzungsrechte

17.1 Sofern nicht abweichend geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung an dem Vertragsgegenstand, bzw. an den von der Agentur gestalteten Werbemitteln, für die Laufzeit des Agenturvertrags folgende Rechte ausschließlich: 

Das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 1 UrhG, das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG, das Senderecht gemäß § 20 UrhG, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger gemäß § 21 UrhG sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gemäß § 22 UrhG. Die Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf unbekannte Nutzungsrechte im Sinne von § 91 a UrhG, erfasst jedoch die Ausübung in elektronischer und digitaler Form. 

17.2 Die Nutzungsrechte sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch TTMEDiA®.

17.3 Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von digitalen Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

§ 18. Schutzrechte Dritter 

18.1 Die Agentur haftet nicht für eine patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit beziehungsweise rechtliche Unbedenklichkeit der erstellten Designleistungen. Die Agentur übernimmt daher keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen daher zu Lasten des Auftraggebers.

18.2 Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (zum Beispiel Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. TTMEDiA® ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen selbst zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

18.3 Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden ect.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

18.4 TTMEDiA® verpflichtet sich, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt die Agentur diesbezüglich von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

§ 19. Haftung, Gewährleistung

19.1 Die Agentur haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, und zwar nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangel- und Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

19.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften TTMEDiA® sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Die Haftung wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. 

19.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

19.4 Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, die die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber keinen Schadensersatz als Folge der Anfechtung geltend machen.

§ 20 Schlussbestimmungen

20.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.

20.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Agentur TTMEDiA® ist Güstrow.

20.3 Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Stand: 30.03.2021